§ 1 Zweck und Zulassung
Klangtastisch dient:
§ 2 Unterrichstformen
Der Unterricht erfolgt im Einzelunterricht. Die Unterrichtsformen und -angebote können der Gebührenordnung entnommen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform besteht nicht.
§ 3 Schuljahr und Ferienregelung
Die Ferien - und Feiertagsregelung des Landes NRW der öffentlichen allgemein bildenden Schulen in Unna gelten in gleicher Weise für das Institut. Das Schuljahr entspricht dem der allgemein bildenden Schulen. Es beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.
§ 4 An - und Abmeldungen
4.1. An - und Abmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten. Die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist erforderlich.
4.2. An - und Abmeldungen werden erst durch die Bestätigung des Institutes rechtswirksam.
4.3. Anmeldungen sind jederzeit möglich
4.4. Abmeldung sind zum 30.04., zum 31.08. sowie zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Die Abmeldung muss spätestens einen Monat vor dem Termin, zu dem sie wirksam werden soll, dem Institut schriftlich vorliegen.
§ 5 Entgelte
Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Institutes werden Entgelte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben. Die Beiträge errechnen sich durch die stattfinden Unterrichtseinheiten pro Jahr geteilt in 12 Monatsraten.
§ 6 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht allgemein bildender Schulen teilnehmen, können dies für den entsprechenden Zeitraum auch nicht am Unterricht des Institutes.
§ 7 Datenschutz
Das Institut erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgabe verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt.
§ 8 Bild - und Tonaufzeichnungen
Das Institut ist berechtigt, im Unterricht und in ihren anderen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für den Eigenbedarf und die Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Medien (Presse, Rundfunk etc.).
§ 9 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
§ 10 Haftung
Das Institut haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen / Gegenständen der Schülerinnen und Schüler.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Schulordung tritt am 01.01. 2020 in Kraft.